Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fa. Schormair Metallbau Zeltvermietung GmbH
§ 1 Geltungsbereich
a) Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers (= Fa. Schormair Metallbau Zeltvermietung GmbH) gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, sowie den Verkauf und die Lieferung von Waren und für Dienst- und Werkleistungen aller Art. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Bereich der Zeltvermietung die besonderen Mietbedingungen für Zelte, sofern der Auftragnehmer diese besonderen Bedingungen dem Auftraggeber schriftlich mitteilt.
b) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den AGB des Auftragnehmers einverstanden.
c) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
d) Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Verträge, Abschlüsse und Vereinbarungen kommen erst dann zustande, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller bzw. Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
b) Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto zehn Tagen nach Auftragsoder Rechnungsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.
c) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 5 Mietverträge
a) Geltungsbereich
Bei demAbschluss eines Mietvertrages zwischen demAuftraggeber und dem Auftragnehmer über die entgeltliche Überlassung einer Sache, insbesondere über Zelte, sind die folgenden Vorschriften ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen gültig.
b) Mietdauer
aa) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel der Mietsache unverzüglich nach der durchgeführten Untersuchung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.
bb) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bei der Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen und berechtigt, stattdessen dem Auftraggeber einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
c) Pflichten des Auftraggebers
Bei der Vermietung eines Gegenstandes ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
d) Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden am vermieteten Gegenstand, insbesondere wenn diese durch Personal des Veranstalters oder Dritte verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn Schäden an der Mietsache durch unsachgemäße Benutzung durch den Auftraggebers eintreten.
e) Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter imRahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
f) Rückgabe der Mietsache
aa) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
bb) Ist dem Auftraggeber die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Auftraggeber zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
§ 6 Dienstleistungen
a) Geltungsbereich
aa) Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen, die im Rahmen der Zeltvermietungen anfallen. Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwandsund Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise vergütet.
ab) Die von dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers, dieses wird vielmehr ausschließlich von dem Auftragnehmer ausgeübt.
b) Vertragsdauer
ba) Die Vertragdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
bb) Eine vorzeitige Vertragsbeendigung vor vereinbartem Vertragsablauf ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
§ 7 Bauverträge
Für Bauverträge gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB / B).
§ 8 Sonstiges
a) Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommen.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
c) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.